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Der Mieter einer Wohnung darf von Personen, die die Wohnung betreten wollen, das Vorzeigen des Ausweises verlangen. Er kann aber nicht das Ausziehen der Schuhe verlangen. Der Vermieter darf dem Mieter wegen des Verlangens nicht fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall beabsichtigte die
Das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB (neu: § 546 Abs. 1 BGB). Denn das
Aus Sicht des Amtsgerichts München seien die
Demgegenüber haben die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1994, 425/rb)
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Dokument-Nr. 12295
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