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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der an den Erhalt der Wohnung geknüpfte Besitz eines Parkausweises im Innenstadtbereich einem Mieter keinen Modernisierungskündigungsschutz bietet.
Der Mieter des zugrunde liegenden Falls hatte seit 1983 ein Zimmer des Anfang der sechziger Jahre in der Münchner Maxvorstadt als Studentenwohnheim errichteten Hauses zuletzt für pauschal monatlich 152,88 Euro gemietet. Das Haus war Mitte 2015 von der Klägerin erworben worden.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis Ende 2016 ordentlich zum 30. September 2017 und begründete die
Der Beklagte, der aufgrund einer Hüft-OP auf ein Auto angewiesen ist, war der Ansicht, dass er auf das streitgegenständliche Zimmer angewiesen sei, da er dort einen Parkausweis für sein Auto habe und auch das Auto auf diese Adresse angemeldet sei.
Das Amtsgericht München gab der Klage der Vermieterin statt. Die
Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung - also die Absicht zur anderweitigen Verwertung, die Angemessenheit der Verwertung, die Hinderung der Verwertung sowie der erhebliche Nachteil für den Vermieter - lägen laut Gericht vor. Für die Ernsthaftigkeit der Planung sprächen u.a. der weit fortgeschrittene Stand der Planungen sowie die Tatsache, dass es bereits eine Bauvoranfrage gebe und dass eine Baugenehmigung für die geplanten Maßnahmen in Aussicht gestellt worden sei.
Seit dem Jahr 1961 seien sowohl die Ansprüche in Punkto Hygiene als auch in Punkto Selbstversorgung gestiegen, so dass Bad und Küche auch in Studentenwohnungen durchaus zum Standard und zu allgemein üblichen Wohnverhältnissen gehören. Es widerspreche im Übrigen dem heutigen Hygieneanspruch, sich mit einer Vielzahl von Personen ein WC zu teilen, auf dem keine Möglichkeit bestehe, sich die Hände zu waschen. Es sei laut Gericht offensichtlich, dass der derzeitige nicht mehr zeitgemäße Zuschnitt des Anwesens sowie der allgemeine Zustand desselben und die hohen Nebenkosten einer auch nur ansatzweisen rentablen Vermietung entgegenstünden.
Der Einwand des Beklagten, dass er auf die Wohnung wegen seines dort in der Nähe liegenden Parkausweises angewiesen sei, stelle keinen Härtegrund dar, denn ein Parkausweis könne bei Umzug auch für eine andere Wohnung beantragt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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