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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die permanente Videoüberwachung eines WG-Flures, der unter anderem auch den Zugang zum Badezimmereingang umfasst, zu einer fristlosen Kündigung eines Untermietverhältnisses berechtigt.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb der
Der Beklagte kündigte das Untermietverhältnis fristlos, wobei er diverse Pflichtverletzungen des Klägers behauptete und leistete ab August 2018 keine Zahlungen mehr. Der Kläger teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass er die vorgenannte Kündigung nur als fristgemäß ordentliche, nicht jedoch als
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger lediglich die zeitanteilige Miete für drei Tage bis zum zugestandenen Zugang der Kündigung zu und gab im Übrigen dem Beklagten Recht. Denn die
Es könne insoweit nicht angehen, dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten u.a. mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, eine permanente
Belange der Sicherheit der Bewohner mögen zwar teilweise berührt sein, weil eine nicht geschlossene Haustür unbefugten Dritten den Zugang zum Haus erheblich erleichtern könne. Diese lediglich abstrakte Gefahr trage eine derart eingriffsintensive, permanente Überwachungsmaßnahme aber nicht im Ansatz. Gerade auch vor dem Hintergrund einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft befremdet die Vorgehensweise der Klagepartei in erheblichem Maße. Dem Beklagten seien hier keine weiteren drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten und sich den rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen des Klägers auszusetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27498
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