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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter einer Duplexgarage bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung für den aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden an einem Fahrzeug haftet.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über Schäden an dem BMW Cabrio des Klägers bei Benutzung des von der Beklagten seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatzes im Münchner Glockenbachviertel.
Der Kläger stellte im Februar 2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs war dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden.
Der Kläger behauptete, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedienungsanleitung gebe nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll.
Die Beklagte trug vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärtseinparken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Es liege eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende
Daher sei das Gericht davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28402
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