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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anbohren einer Wasserleitung durch einen helfenden Bekannten eines Mieters und einen dadurch verursachten Wasserschaden keine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt. Das Gericht wies damit den Antrag einer Vermieterin gegen ein Ehepaar auf Herausgabe der Mietwohnung zurück.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich den Beklagten angesichts durch frühere Bauarbeiten an anderer Stelle offen gelegter spiegelbildlich verlaufender Wasserleitung geradezu hätte aufdrängen müssen, dass auch im Yoga-Raum von einem solchen Leitungsverlauf auszugehen sei. Es habe auch bereits zwei Jahre zuvor einen nicht näher beschriebenen
Das Amtsgericht München sah im Anbohren der Leitung keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25473
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