wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 24.02.2016
424 C 21138/15 -

Vom Mieter gegen den Vermieter erstattet Strafanzeige berechtigt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses

Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter unzulässig

Eine Strafanzeige gegen den Vermieter führt nicht zu einem Kündigungsrecht des Vermieters, wenn der Mieter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtstreits ist seit 2005 Mieterin einer Wohnung in Gräfelfing. Mitvermietet ist ein Kellerabteil. Im Gang vor diesem lagerte die Mieterin ihr gehörende Gegenstände, unter anderem zusammengefaltete Umzugskartons, PC Originalverpackungen sowie eine Abdeckung für ihren Pkw. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 forderten die Vermieter, ein Ehepaar aus Herrsching, die Mieterin auf, die vor dem Kellerabteil abgestellten Gegenstände bis zum 30. Juni 2015 zu entfernen und kündigten an, die Sachen ansonsten durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Die Beklagte begann im Folgenden zwar mit der Entsorgung der Gegenstände, vollständig gelang ihr dies bis zum Fristablauf jedoch nicht. Nach Fristablauf wurden die im Gang noch befindlichen Gegenstände einschließlich der Autoabdeckung entfernt, während die Beklagte einige Zeit abwesend war. Am 1. Juli 2015 sandte die Beklagte an die Kläger ein Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Heute in der Zeit von 10:30-12.30 Uhr wurden alle Gegenstände vor meiner Kellertür entwendet. Auch meine neue Autoabdeckung, die ich vor meinem Keller abgelegt hatte, da ich mit dem Wagen unterwegs war. Um 12.30 Uhr begegnete mir Ihr Angestellter erneut auf dem Grundstück. Ich bitte um unverzügliche Rückgabe, spätestens bis zum 5. Juli 2015. Eine Anzeige behalte ich mir vor."

Vermieterin hält Fortführung des Mietverhältnisses nach Strafanzeige für unzumutbar

Als die Vermieter auf dieses Schreiben nicht reagierten, erstattete die Mieterin Strafanzeige. Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin die Wohnung mit der Begründung, dass die Fortführung des Mietverhältnisses wegen des Strafantrags mit der Beschuldigung, dass der Vermieter die Sachen vor dem Keller entfernt habe, nicht zumutbar sei. Da die Mieterin nicht auszog, erhoben die Vermieter Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht München erklärte der Vermieter auf Frage des Gerichts, dass der Hausmeister die Sachen in einen separaten Raum abgestellt und dort verwahrt habe, so das Urteil.

Amtsgericht erklärt Kündigung für unzulässig

Das Amtsgericht wies die Klage letztlich ab und erklärte die Kündigung für nicht rechtmäßig. Ein Grund zur fristlosen Kündigung bestehe nicht, wenn ein Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt, so das Gericht. Habe der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft, ob ein Anlass zur Anzeige bestehe, so sei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben, eine Kündigung komme dann im Allgemeinen nicht in Betracht. Letzteres sei hier nach Auffassung des Gerichts der Fall. Die Beklagte habe nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen dürfen, dass ihre Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind. Da die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte, führe es auch nicht zu einer die Vertrauensgrundlage des Mietverhältnisses störenden Beeinträchtigung, wenn die Beklagte anderen Mietern gegenüber äußerte, dass sie die Vermieter angezeigt habe, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_424-C-2113815_Vom-Mieter-gegen-den-Vermieter-erstattet-Strafanzeige-berechtigt-nicht-zur-Beendigung-des-Mietverhaeltnisses~N23597

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23597 Dokument-Nr. 23597

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.