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Werden die Mieter eines Mehrfamilienhauses laufend durch Uringeruch aus der Wohnung einer pflegebedürftigen Mieterin belästigt, so darf der Vermieter das Mietverhältnis mit der Frau dennoch nicht kündigen, wenn diese sich redlich bemüht, die Beeinträchtigungen für die Umwelt möglichst gering zu halten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Vermieter einer Mieterin, weil von dieser unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen. Trotz zahlreicher Abmahnungen sei die Belästigung nicht besser geworden, argumentierte er. Die Nachbarn der Mieterin würden sich andauernd und häufig beim Vermieter beschweren und Mietminderungen ankündigen. Ihm sei unter diesen Umständen ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar.
Das sah das Amtsgericht München anders. Es urteilte, dass die fristlose
Das Gericht ging aufgrund der Aussage einer vom Betreuungsgericht bestellten Gutachterin davon aus, dass die Geruchsbelästigungen nicht so unzumutbar seien, wie die Mitmieter meinten. Weiterhin stellte das Amtsgericht München fest, dass auch das Verschulden gemäß § 569 Abs. 2 BGB der Vertragsparteien zu berücksichtigen sei.
Im vorliegenden Fall sei darauf abzustellen, in welchem Umfang hier Bemühungen auf der Mieterseite angestellt würden, um die Beeinträchtigungen der Umwelt möglichst gering zu halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werde die Beklagte 6 Mal täglich vom Pflegedienst besucht. Es werde die Wäsche gewaschen, 2 Mal in der Woche werde geputzt. Jedes Mal werde auf die Inkontinenzpflege geachtet. Es würden hier also erhebliche Anstrengungen unternommen, um auf die Belange der Umwelt Rücksicht zu nehmen.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugemutet werden könne.
Besonders schwer sei die Abwägung hinsichtlich des Umstandes, dass notwendiger Weise in der Wohnung gelüftet wird und unbestritten in der Wohnung eine gewisse
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11317
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