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Ist ein Hauseingang durch Urinpfützen verschmutzt, so kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der zu zahlenden Miete ausüben. Ein Recht zur Mietminderung besteht hingegen nicht. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die
Die Mietsache sei hier mit einem Mangel behaftet gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehöre, diese über einen vergleichsweise reinlichen Zugang betreten zu können und dabei nicht regelmäßig durch
Dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)
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