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Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2018
411 C 976/18 -

Vermieter darf Genehmigung zur Hundehaltung nur aus wichtigem Grund versagen

Ablehnung darf nicht auf bloße allgemeine Befürchtungen gestützt werden

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Genehmigung der Hundehaltung vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden darf.

Das klagende Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen und wollte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes der Rasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 - 64 ermöglichen. Mit einer Hündin erstgenannter Rasse hatte man - von einer Hundetrainerin unterstützt - im Tierheim bereits mehrfach Kontakt. Die Familie gab an, vor dem Antrag vom Oktober 2017 auf die mietvertraglich erforderliche Einwilligung des Vermieters in die beabsichtigte Tierhaltung die Nachbarn um ihre Zustimmung gebeten zu haben. Diese hätten sämtlich bei telefonischer Befragung zugestimmt und zum Teil selber im Haus früher Katzen und Hunde gehalten. Die Kläger legten Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden.

Vermieter verweigert Zustimmung zur Hundehaltung

Der Hausverwalter verweigerte namens der Vermieter mit Schreiben vom November 2017 seine Einwilligung und berief sich darauf, dass jedenfalls die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung gegeben hätten, die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 Uhr aus der Schule zurückkämen, ihre Meerschweinchen nach Angaben der Kläger früher nicht selbst versorgen hätten wollen, so dass diese weggegeben wurden, die Eltern als reisender Fotograf und Büroangestellte die Versorgung des Hundes tagsüber auch nicht sicherstellen könnten, die Wohnungen so hellhörig seien, dass sich die Kläger über Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert hätten, und die Nachbarn sich bereits an die Hausverwaltung gewandt hätten, da sie völlig überrumpelt zwar zunächst um des nachbarlichen Friedens willen zugestimmt aber der Hausverwaltung gegenüber massivste Einwände gegen die geplante Hundehaltung geäußert hätten. Im Übrigen seien Kleinkinder im Haus. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden. Die Kläger bestritten, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise nur selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder besuchten die Schule nur bis mittags und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit.

Keine ausreichenden Gründe für Verweigerung der Zustimmung

Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Der Klageantrag sei ausreichend bestimmt. Die Kläger könnten nicht gezwungen werden, den gewünschten Hund schon vor Erteilung der Zustimmung durch die Vermieter zu erwerben, um ihn für den Klageantrag genauer bestimmen zu können. Es lägen keine ausreichenden sachlichen Gründe vor, die es den Vermietern erlauben würden, die Zustimmung zu der begehrten Hundehaltung den Klägern zu verweigern.

Artgerechter Haltung grundsätzlich sichergestellt

Unstreitig bewohnen die Kläger eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zwar verfüge die Wohnung nicht über einen Garten, aber es entspreche eher der Ausnahme, dass Hunde - auch größere - tagsüber und nachts nur im Freien gehalten würden. Zudem seien von der Wohnung aus größere Grünflächen leicht und schnell zu erreichen. Bei artgerechter Haltung, d.h. wenn der Hund ausreichend Ausgang erhält, richtig erzogen ist und nicht wiederholt längere Zeiten allein in der Wohnung gelassen wird, sei in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam mache oder großen Schaden an der Wohnung anrichte. Die Kläger hätten im Übrigen im vorliegenden Verfahren bereits zugesagt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Ablehnung setzt konkrete Anhaltspunkte für zu erwartende unzumutbare Belästigung voraus

Zwar sei laut Gericht nachvollziehbar, dass die Beklagten durch eine Genehmigung nicht riskieren wollen, dass sich erst bei der konkreten Haltung herausstelle, dass die Kläger zur Hundehaltung ungeeignet seien oder der Hund für eine Haltung in einem solchen Haus nicht geeignet sei. Es könne aber nicht ausreichen, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern es müssten ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen.

Gründe für Annahme besonders schwieriger Haltung oder eines aggressiven Charakters des Hundes nicht ersichtlich

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht, wie es einige Mieter handhaben, einfach ungefragt einen Hund erworben haben und jetzt über die nachträgliche Genehmigung streiten, sondern sich bereits lange um die Zustimmung der Vermieter bemüht hätten. Auch die von den Klägern begehrten Hunderassen würden laut Gericht keine auffallenden Merkmale aufweisen, die für eine besonders schwierige Haltung bzw. auf einen aggressiven Charakter schließen lassen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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