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Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Davor spricht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang Januar 2011 parkte die Klägerin ihren VW Touran am rechten Fahrbahnrand der Baldurstraße in München. Als sie einige Zeit später ausparkte, näherte sich von hinten ein Taxi. Es kam zum
Das Amtsgericht München wies die Klage mit folgender Begründung ab: Gegen die Klägerin spreche § 10 der
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen, dass sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16544
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