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Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer hat seinen Schaden zu zwei Drittel selbst zu tragen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ende August 2008 wollte ein Autofahrer mit seinem
Diese Kosten verlangte der Autofahrer von der Radfahrerin. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Autofahrer nur zum Teil Recht. Grundsätzlich sei bei einem
Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen.
Hinzukäme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war, als erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, wenn sie das
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen. Er bekam daher 845,- Euro zugesprochen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9213
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