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Bestreitet der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung, den Schaden verursacht zu haben, kann die Versicherung selbst entscheiden, ob sie dennoch zahlt oder nicht. Sie muss ihrem Versicherungsnehmer nicht die Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zum Beweis seiner Unschuld erstatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Halterin eines Pkw VW Golf. Am Nachmittag des 29. Dezember 2008 parkte sie ihren PKW in einer Parkbucht in der Lindwurmstraße in München. Hinter ihrem Pkw war ein Pkw BMW abgestellt. Nach kurzer Zeit kehrte sie zurück, um weiter zu fahren. Wegen eines quer vor ihrem Fahrzeug abgestellten Pkw fuhr sie vorsichtig ein kleines Stück zurück und berührte mit der hinteren Stoßstange minimal die vordere Stoßstange des hinter ihr abgestellten Pkw BMW. Sie hielt an und schaute nach, ob ein Schaden einstanden ist. Dies war nach ihrer Meinung nicht der Fall. Bei dem Pkw BMW stand eine Frau, die der Klägerin gegenüber behauptete, dass sie ihr "reingefahren" sei. Die Klägerin kontrollierte nochmals, ob ein Schaden entstanden ist, konnte nichts feststellen, parkte aus und fuhr weiter.
Die Halterin des Pkw BMW erstattete Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Klägerin. Die Staatsanwaltschaft München I leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Von der Polizei wurden zwei Zeuginnen vernommen, die beide angaben, dass beim Ausparkvorgang die Klägerin den Pkw BMW mehrere Male touchiert und beschädigt habe.
Am 5. Juni 2009 regulierte die beklagte KFZ Haftpflichtversicherung der Klägerin den angezeigten Schaden in Höhe von 985,78 Euro. Die Klägerin wollte sich aus Sorge um eine Beitrags-Höherstufung bei der
Die Klägerin verlangte daraufhin die Kosten für das
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 20797
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