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Wird in einem Testament festgelegt, was im Todesfall einer Hundebesitzerin mit dem Tier geschehen soll, sollte diese Testamentsverfügung im Laufe der Jahre immer wieder auf die Richtigkeit überprüft werden und gegebenenfalls an neue Umstände angepasst werden, um spätere Streitigkeiten zum Wohl des Tieres zu vermeiden. Dies geht aus einer Verhandlung vor dem Amtsgericht München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verfügte im Jahre 2001 die damals 60- jährige Besitzerin einer Jack Russell Hündin, dass im Falle ihres Todes diese Hündin eine Bekannte von ihr erhalten solle. Diese sollte dafür auch 100.000,- DM bekommen. 8 Jahre später verstarb die Hundebesitzerin und die Bekannte forderte von deren Ehemann die Herausgabe der Hündin.
Dieser wollte den Jack Russell aber nicht hergeben. Schließlich hätte sich die Situation seit der Testamentserstellung erheblich geändert. Damals hätte sich seine Frau gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin kümmern könne. Er selbst sei damals voll berufstätig gewesen, Kinder seien keine vorhanden. Die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen und hätte sich problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. Da die Hündin damals noch ein beträchtliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die großzügige Summe von 100.000,- DM im Testament vorgesehen worden.
All dies sei jetzt anders. Er versorge nunmehr die Hündin schon seit 4 Jahren, da er nicht mehr arbeite. Auch diese sei älter geworden und habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Auch bei der Bekannten habe sich eine neue Situation ergeben. Diese sei inzwischen auch erheblich gehbehindert und könne nicht einmal für sich selbst sorgen, geschweige denn Spaziergänge mit der Hündin unternehmen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur Hälfte.
So sei es ganz und gar nicht, erwiderte die Bekannte. Die Hündin habe allein der Verstorbenen gehört. Der Ehemann habe den Jack Russell nie gewollt und sie auch als „Köter“ bezeichnet. Die Hündin sei ihm lästig und jeder Euro, den er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei auch nicht richtig, dass der Ehemann die Hündin alleine versorgt habe, dies habe schon die Verstorbene gemacht oder –bei deren Auslandsaufenthalten– habe sie den Jack Russell ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin jährlich mehrere Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe sie auch die Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur
Als sich beide nicht einigen konnten, kam der Streit vor das Amtsgericht München. Hier verlangte die Bekannte die Herausgabe der Hündin. In der daraufhin stattfindenden Hauptverhandlung konnte die zuständige Richterin Klägerin und Beklagten allerdings davon überzeugen, dass es zum Wohl der Hündin besser sei, sich doch zu einigen.
Schließlich verzichtete die Klägerin auf den Jack Russell. Der Beklagte darf diesen behalten, zahlt aber dafür an die Klägerin 20 000 Euro.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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Dokument-Nr. 9734
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