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Die Kosten für einen Hubschraubertransport, der im Rahmen einer Bergnotrettung zum Einsatz kommt, können gegen den Willen der Geretteten nur von dieser ersetzt verlangt werden, wenn dies tatsächlich dem objektiven Interesse der Geretteten entsprochen hatte. Das Risiko, dies beweisen zu müssen, trägt der Rettungsdienst, entschied das Amtsgericht München
Im Mai 2007 unternahm eine Frau eine
Für den Transport fielen 4.400 Euro an. Dies sollte die Bergsteigerin bezahlen. Der
Das sah die Patientin ganz anders. Sie habe sich zwar überanstrengt und daher auch ein Kreislaufproblem gehabt, hätte aber keinen Arzt gebraucht, sondern nur Hilfe beim Abstieg. Die
Das Amtsgericht München entschied, dass die Bergsteigerin die
Da die Beklagte den Einsatz des Hubschraubers nicht beauftragt hatte, gäbe es einen solchen nur nach den Grundsätzen der
Nach Anhörung mehrerer Zeugen kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Selbst nach der Schilderung der Notärztin könne man nicht davon ausgehen, dass der Zustand der Beklagten lebensbedrohend gewesen war. Für diese sei nur maßgeblich gewesen, dass die Beklagte den Abstieg nicht aus eigener Kraft geschafft hätte. Nach der Aussage eines anderen Zeugen hätte es einen anderen Weg gegeben, die Beklagte vom Berg zu bringen. Die Bergwacht hätte diese zu viert herunter tragen können, dafür hätte es nur 20 Minuten gebraucht und am Fuße des Berges hätte bereits ein VW-Bus eines Bergwachtmitglieds gewartet. Auf Grund dessen sei der Hubschraubereinsatz objektiv nicht erforderlich gewesen und habe nicht dem objektiven Willen der zu Rettenden entsprochen, zumal dadurch sehr hohe
Selbst wenn die Klägerin bis zum Ankunft des Hubschraubers aus ihrer Sicht davon ausgegangen sei, dass dieser Einsatz dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte, endete dies spätestens, als die Beklagte ihren tatsächlichen Willen, im
Die Besorgnis der Ärztin, sie könne sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen, wenn sie eine Patientin, deren Zustand nicht lebensbedrohlich und deren Willensbildung nicht eingeschränkt sei, nicht zu einer Abklärung ihres Zustandes ins Krankenhaus bringe, obwohl diese es ausdrücklich nicht wolle, sei nicht nachvollziehbar. Besonders absurd sei hier auch noch, dass diese Patientin im Krankenhaus sofort wieder entlassen worden sei. Es könne nicht angehen, dass eine Patientin den gegen ihren Willen veranlassten Transport, der sie zusätzlich noch ihrer Freiheit beraubte, auch noch bezahlen müsse.
Soweit die Klägerin meine, all dies habe sie bei Beginn des Einsatzes nicht wissen können, sei festzuhalten, dass derjenige, der für einen anderen ohne dessen Auftrag handele, das Risiko trage, dass diese Handlung nicht erforderlich sein könnte, selbst wenn er gute Gründe hatte, von der Erforderlichkeit auszugehen. Entscheidend sei immer nur, ob der Einsatz tatsächlich objektiv erforderlich gewesen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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Dokument-Nr. 10756
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