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Amtsgericht München, Urteil vom 30.08.2013
281 C 11625/13 -

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Knieverletzung wegen falscher Nutzung einer Ballettstange

Bei zweckentfremdeter Nutzung besteht für Sportverein keine Verkehrs­sicherungs­pflicht

Bei unsachgemäßer Nutzung einer Ballettstange und einer dadurch verursachten Verletzung besteht kein Schmerzens­geld­anspruch gegen einen Sportverein. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied in einem Münchner Sportverein. Er ist 75 Jahre alt und 125 Kilogramm schwer. Er buchte einen Ballettkurs für Senioren bei seinem Verein. Am 20. März 2012 benutzte er im Reha-Raum des Vereins die dortige Ballettstange. Diese Stange ist ausdrücklich für die Verwendung im Bereich Ballett, Rehabilitation und Gymnastik geeignet und besteht aus Profilschienen, die fest an der Wand befestigt sind. Die Halterungen sind stufenlos in der Höhe verstellbar. Es muss dafür lediglich eine Drehkopfschraube gelockert werden, um die Wandhalterung in der Wandschiene zu verschieben und anschließend diese Schraube in der für den Benutzer korrekten Höhe wieder angezogen werden. Hierfür ist kein besonderes Werkzeug erforderlich. Am 20. März 2012 stellte der Kläger die Ballettstange für sich selbst ein.

Kläger erleidet Knieverletzung durch Absacken der Ballettstange

Der Kläger gibt an, die Schraube richtig und fest verschraubt zu haben. Er habe auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden. Sein gesamtes rechtes Bein habe auf der Ballettstange gelegen. Die rechte Gesäßhälfte sei teilweise auf der Ballettstange gewesen, als die Ballettstange plötzlich unter ihm nachgab und etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten gerutscht sei. Er sei in diesem Moment in sein linkes Knie zusammengesackt und habe sogleich Schmerzen im Knie verspürt. Es wurde eine Knochenkontusion am Tibiakopf links und eine Innenmeniskusläsion festgestellt.

Kläger verlangt Schmerzensgeld von Sportverein

Der Kläger verlangt nun von seinem Verein Schmerzensgeld. Er ist der Meinung, dass das Gerät defekt war und im Übrigen der Verein dafür Sorge tragen muss, dass kein Bedienungsfehler entstehen kann.

Verkehrssicherungspflichtiger Verein muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen

Die Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage auf Schmerzensgeld jedoch zurück. Derjenige, der sich selbst verletzt, könne einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung geschaffen hat. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für andere schafft, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige, also der Verein, müsse deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Das sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Danach sei der Verein verpflichtet gewesen, eine Ballettstange zur Verfügung zu stellen, die für den für das Gerät vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Bei zweckentfremdeter Nutzung bestehe keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Ballettstange werde jedoch jedenfalls dann zweckentfremdet benutzt, wenn sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt werde. Die Übungsleiterin habe auch nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Kläger sei erfahren gewesen und die Handhabung der Ballettstange sehr einfach. Unter diesen Umständen habe keine Pflicht der Übungsleiterin bestanden zu prüfen, ob die Schraube richtig angezogen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 18277 Dokument-Nr. 18277

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