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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.07.2012
5 U 423/12 -

Verkehrssicherungspflicht auf einem Fußballplatz: Fußballspieler erhält nach Kreuzbandriss kein Schmerzensgeld von gastgebendem Verein

Gastgebender Verein verletzt keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht / Zusammenprall mit Trainingstor

Ein Verein der Rheinlandliga haftet nicht für die Verletzung eines gegnerischen Spielers, der nach einem Zweikampf gegen ein 4,50 m hinter dem Spielfeld abgelegtes Trainingstor stößt. Sofern sich das Trainingstor in ausreichender Entfernung zum Spielfeldrand befindet und das Torgestänge für jeden gut wahrnehmbar und abgehoben vom Untergrund sichtbar ist, kann dem gastgebenden Verein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Sportplatz vorgeworfen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm der Kläger im September 2010 an einem Fußballspiel der Rheinlandliga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Platz des beklagten Vereins. Der Kläger behauptete, er sei in einem Laufduell durch einen Rempler des gegnerischen Spielers aus dem Gleichgewicht geraten und gestürzt. Nach Ansicht des beklagten Vereins hingegen sei der Kläger in einen langen Ball reingerutscht, der für ihn gedacht gewesen sei. In Folge der Spielsituation prallte der Kläger gegen ein Trainingstor, das sich in 4,50 m Abstand zum Spielfeldrand befand. Der Kunstrasenplatz reicht vor Ort 1,80 m über die Torauslinie, ehe sich eine 22 cm breite Steineinfassung und danach Wiese anschließt - auf dieser Wiese lag das Tor.

Verletzter Spieler verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger behauptete, sich aufprallbedingt erhebliche Verletzungen, insbesondere einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben, und verlangte Schadensersatz (u.a. für entgangene Spielprämien und Heilbehandlungskosten) sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt ca. 11.000 Euro. Er warf dem beklagten Verein die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor; das Tor habe an dieser Stelle nicht liegen dürfen.

Trainingstor lag ausreichend weit vom Spielfeldrand entfernt und war als Hindernis gut erkennbar

Bereits das Landgericht, das den Platz auch in Augenschein genommen hatte, konnte keinen Pflichtverstoß des beklagten Vereins feststellen. Das Trainingstor sei ausreichend vom Spielfeldrand entfernt und gut wahrnehmbar gewesen. Außerdem hatte der Schiedsrichter das Spiel freigegeben und somit ebenfalls keine Bedenken erkennen lassen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung bestätigt. Zwar stelle das Trainingstor eine abstrakte Gefahr dar, der Verein habe aber keine weitergehenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision treffen müssen. Das Trainingstor habe sich in hinreichendem Abstand zum Spielfeldrand befunden, sei augenfällig und als individuelles Hindernis gut zu erkennen gewesen. Zudem sei die Lage des Tores durch den Schiedsrichter nicht beanstandet worden, worauf der beklagte Verein habe vertrauen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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