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Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestellte der spätere Kläger Anfang Juni 2010 eine Aluminium-Haustür. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5.485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2.742,95 Euro. Bei näherer Überprüfung stellte er schließlich einige
Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin erholte der Auftraggeber ein Gutachten. Der Gutachter stellte folgende
Daraufhin trat der Besteller vom
Der Auftraggeber erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Der Kläger habe in berechtigter Weise den
Die eingebaute Haustüre sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht frei von Sachmängeln. Diese
Der Sachverständige halte in seinem Gutachten Mängelbeseitigungskosten bezüglich des ersten Mangels in Höhe von 90 Euro, bezüglich des zweiten Mangels in Höhe von 72,50 Euro für erforderlich. Daher würden diese Mängelpunkte für sich allein gesehen einen
Hinsichtlich des vierten Mangels - nicht mittige Abdeckrosette beim Schlüsselloch sei festzuhalten, dass dieser
Hinsichtlich des fünften Mangels sei die Entfernung des Edelstahlsockelblechs nicht sinnvoll, da es zu einer Beschädigung der Lackierung kommen könnte. Es müsste daher entweder eine neue Haustüre angefertigt werden oder ein Blendrahmensockelprofil in entsprechender Höhenanfertigung zum Edelstahlsockelblech besorgt werden, soweit es ein Blendrahmensockelprofil in unterschiedlichen Höhen herstellerbedingt überhaupt gäbe. Dies würde erhebliche Kosten verursachen. Damit sei aber auch dieser
Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16088
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