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Kommt es einem Dieb auf die Erlangung einer Sache an, handelt es sich um Diebstahl, auch wenn bei der Tat die begehrte Beute zerstört wird mit der Folge, dass die Kfz-Teilkaskoversicherung zu zahlen hat. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das objektive Schadensbild heranzuziehen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines BMWs und eines Mercedes, die beide bei der Beklagten teilkaskoversichert sind. Eines Nachts stellte er beide Autos vor seinem Anwesen ab. In dieser Nacht wurden von beiden Fahrzeugen die jeweiligen Markenemblemen entfernt. Am Tatort wurden keine Einzelteile der Embleme oder die Embleme selbst gefunden. Bei der Entfernung der Embleme wurden jedoch die Fahrzeuge beschädigt. Die Kosten für die Reparatur des Mercedes und die Wiederbeschaffungskosten dessen Emblems wurden von der Versicherung anstandslos übernommen. Hinsichtlich des BMWs verweigerte sie die Zahlung. Die Versicherung war hier der Ansicht, es läge nur ein - von der Teilkaskoversicherung nicht abgedeckter- Fall der Sachbeschädigung vor, da ein BMW-Emblem, anders als bei einem Mercedes bei dem Versuch des Entfernens stets zerstört werde.
Darauf hin wandte sich der Kläger an das Amtsgericht München, das ihm Recht gab.
Nach dem Versicherungsvertrag seien solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei müsse der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers bestehe bereits dann, wenn aus den äußeren Gegebenheiten sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergebe. Dabei sei auch der Fall der lediglich versuchten Entwendung umfasst, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollen, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet.
Nach diesen Grundsätzen liege hier eine Einstandspflicht vor. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges sei von einer einheitlichen Schädigung durch einen Täter sowohl an dem Mercedes als auch an dem BMW auszugehen. Bei beiden Fahrzeugen wurden die Markenembleme entfernt. Ob das Emblem des BMW dabei zerstört wurde, könne dabei offen gelassen werde. Unstreitig wurden am Tatort keine Teile zurück gelassen, so dass davon auszugehen ist, dass der Täter dies (ganz oder in Teilen) mitgenommen habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe der Täter sowohl bei dem Mercedes als auch bei dem BMW versucht, sich das das Emblem anzueignen.
Die Überlegungen der beklagten Partei, dass es einem Dieb stets nur auf die unversehrte Erlangung ankommen könne, weshalb der Täter hier nur eine Sachbeschädigung beabsichtigt haben könne, verkennen zum einen, dass dies nicht mit dem äußeren Erscheinungsbild übereinstimme (schließlich wurde nichts zurückgelassen). Darüber hinaus würden sie verkennen, dass die Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht an dem darin verkörperten Wert, sondern an der Erbeutung eines Statussymbols als Jagdtrophäe orientiert sei, die auch im beschädigten Zustand ihrem Zweck genüge. Schließlich wäre auch der Fall denkbar, dass ein Täter, wie bereits bei dem Mercedes das Emblem in unzerstörtem Zustand an sich bringen wollte und anders als die Beklagtenpartei nicht wusste, dass ihm dies nicht gelingen würde. In diesem Fall läge zumindest ein versuchter Diebstahl vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 12.02.2007
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Dokument-Nr. 3792
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