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Die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das Berufungsurteil des Landgerichts Essen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen.
Im zugrunde liegenden Verfahren suchte die in Marokko geborene, 39 Jahre alte Angeklagte aus Niedersachsen im Juni 2013 die Bibliothek der Universität Duisburg-Essen auf, um dort an ihrer Promotion zu arbeiten. In der Bibliothek waren mehrere von Studenten hergestellte Collagen ausgestellt. Eine Collage bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans "Exit wounds" der israelischen Autorin Rutu Modan. Auf der Collage befand sich unter der Überschrift "rutu modan exit Wounds" der Schriftzug "Terror as usual". Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war "Stop the occupation" zu lesen. Ein 4. Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht - wie bei flüchtigem Lesen denkbar - die Worte "Beendet die Besatzung", sondern trage - bei der Veränderung nur eines Buchstabens - den Text "Nieder mit Allah". Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, die ein Bibliotheksmitarbeiter ablehnte. Dabei bot er der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab. Sie ergriff eine Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage heraus.
Für diese
Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Angeklagten gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20813
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