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Wird eine Reisepreisminderung wegen Reisemängeln geltend gemacht, sind diese im Einzelnen zu schildern. Die Behauptungen „riesige Baustelle“, „katastrophale hygienische Zustände“ reichen dafür nicht aus. Auch die erfolgten Reklamationen sind genau darzulegen.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für Mitte Dezember 2010 für sich und ihren fünfmonatigen Sohn eine achttägige Reise nach Ägypten zum Preis von 808 Euro. Der
Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom
Das stimme alles nicht, so die Reiseveranstalterin. Im Gegenteil hätten die Reisenden gleich zu Beginn ein Zimmer mit Meerblick bekommen, so dass der geringe Baulärm gar nicht mehr hörbar gewesen sei. Ansonsten sei alles in Ordnung gewesen.
Das Ehepaar, das eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.306 Euro und 223 Euro Rechtsanwaltskosten. In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin beide darauf hin, dass der Vortrag zu den Mängeln der Reise und des Rückflugs gänzlich ungenau sei. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“, „katastrophale hygienische Zustände“ oder ähnliches würden dafür nicht genügen. Auch sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass auch dort Lärm wahrgenommen werden konnte, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Das „mehrfach“ die Mängel gerügt worden seien, sei ebenfalls kein ausreichender Vortrag.
Die Reiseveranstalterin bot dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro an, den diese im Wege des Vergleiches schließlich auch annahmen. Von den Kosten des Rechtsstreits mussten sie 89 Prozent übernehmen.
Hinweis des Gerichts: Sollten tatsächlich am Urlaubsort Mängel vorhanden sein, empfiehlt es sich, diese und die entsprechenden Rügen nach Tag, Stunde und Uhrzeit zu dokumentieren. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, aussagekräftige Fotos anzufertigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13239
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