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Die Abkommandierung zu einem Auslandseinsatz ist nicht gleichzusetzen mit einer Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst. Sie ist auch kein Arbeitsplatzwechsel. Ein Versicherungsschutz bei einer Reisestornierung besteht daher nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Berufssoldat Anfang Mai 2012 eine Reiserücktrittsversicherung ab. In der Versicherung war unter anderem vereinbart, dass eine Übernahme der Stornierungskosten erfolgt, sofern ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen wird und die versicherte Reise in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Darüber hinaus wurde die Bezahlung der
Anschließend an die Reiserücktrittsversicherung buchte der Soldat für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Urlaubsreise. Geplant war der Urlaubsantritt für Ende August 2012. Er konnte die Reise dann aber nicht antreten, da er die Mitteilung erhielt, zu einem
Diese verlangte er von der Versicherung ersetzt. Sein Fall sei mit den aufgeführten Stornogründen vergleichbar. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da keine der versicherten Stornogründe vorlägen.
Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Dem Reisenden stehe ein Anspruch auf Zahlung von 967 Euro aufgrund der bestehenden Reiserücktrittsversicherung nicht zu, da keiner der versicherten Rücktrittsgründe vorlägen.
Selbst wenn man die Abkommandierung des Klägers als Berufssoldat zum
Auch der zweite Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Die Abkommandierung eines Berufssoldaten ins Ausland sei mit einer unerwarteten Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder einem Zivildienst nicht vergleichbar. Bei diesen Einberufungen erfolge die Aufforderung gegenüber einer Person, die nicht bereits bei der Bundeswehr tätig bzw. nicht mehr tätig sei. Es handele es sich dort um eine gesetzliche Pflicht, der Folge zu leisten sei und die Personen aus ihrer bisherigen Tätigkeit herausreiße. Dies sei beim Kläger als Berufssoldat gerade nicht der Fall. Diesem sei als Mitglied der Bundeswehr bekannt und er müsse auch damit rechnen, dass gegebenenfalls Abkommandierungs- oder Versetzungsbefehle erteilt werden. Hiermit habe sich der Kläger bei seiner Verpflichtung als Berufssoldat einverstanden erklärt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17107
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