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Kündigt ein Geschäftsführer einer Firma, der von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, seinen Anstellungsvertrag, stellt dies keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung dar. Eine Versicherung ist daher nicht verpflichtet, die Reiserücktrittskosten für eine stornierte Urlaubsreise zu übernehmen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar im Oktober 2009 eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden. Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollte eine Erstattung der Rücktrittskosten dann stattfinden, wenn die Reise aufgrund einer „unerwarteten, betriebsbedingten
Zum Zeitpunkt der Buchung war der Ehemann
Diese weigerte sich zu zahlen. Schließlich sei es keine
Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung für die Einstandspflicht der Versicherung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages eine unerwartete,
Zum einen handele es sich schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, auf den die Klausel keine Anwendung finde. Zum anderen sei ein Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar, so dass nicht von einer unerwarteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13514
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