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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Fernbusreisende, denen kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wurde, zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls buchte für sich und ihren Ehemann eine
Die Klägerin war der Auffassung, dass die daraufhin erfolgte
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Klägerin durchaus zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von der Beklagten mitgeteilt. Auch sei dem Prospekt entnehmbar, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden, da im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden sei, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der
Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein
Eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort der Klägerin könne nicht mehr als in deren Nähe angesehen werden. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liegt außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Auch wäre es nicht zumutbar, dort ein Fahrzeug über längere Zeit abstellen zu müssen.
Im Prospekt der Beklagten sei an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte, mit der zwingenden Folge, dass die Reisenden nicht in den Genuss kämen, während der Anreise die Landschaft genießen zu können. Darüber hinaus wären sie gezwungen, die weite Anfahrt von Wetzlar an die Côte d'Azur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26017
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