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Das Amtsgericht München hat die automatische Verlängerung eines dreimonatigen Probeabonnements für 9,99 Euro auf ein Jahresabo zum Preis von 1.298 Euro für unwirksam erklärt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699,00 Euro an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende "heute um 23.59 Uhr". Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.
Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16. Januar 2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.
Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten u.a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen. Der Jahresabonnementspreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.
Am 12. März 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17. April 2019 - 17. April 2020 Abonnementskosten für den Börsenbrief mit 1.298 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit E-Mail vom gleichen Tag, unterschriftlich am 2. April 2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17. März 2020.
Die Beklagte trug vor, dass er damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten habe, deswegen habe er auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er war der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam, weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass der unterschriftliche Widerruf des Beklagten vom 2. April 2019 fristgerecht erfolgt sei.
Das Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet. Die (Verlängerungs-) Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung sei überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit habe sich der ursprüngliche
Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt werde, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeute die
Ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht gewesen sei, könne damit dahingestellt bleiben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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