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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf zehn Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag geben. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung dem Antrag eines Schulträgers gegen einen Schüler auf Zahlung des Schulgeldes in Höhe von 3.574,75 Euro statt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten ein 65-jähriger Vater und der beklagte Sohn am 31. Juli 2017 den 20-Jährigen beim klagenden Schulträger für einen zehnmonatigen Abiturvorbereitungskurs angemeldet. Unterschrieben ist die Anmeldung vom Beklagten als "Teilnehmer" und vom Vater des Beklagten als "Erziehungsberechtigten".
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a. "Die umseitigen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. Weiter bestätige ich die Richtigkeit der angegebenen Daten und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen [...] Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt."
Vom 28. Oktober bis 14. Dezember 2015 fehlte der Beklagte unter Vorlage von Schulunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach. Anfang Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihn wegen der Fehlzeiten und wegen fehlender Bearbeitung von Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden werde, es ihm aber freistehe, sich selbst anzumelden. Am 21. Dezember 2015 erklärte der Vater des Beklagten die
Der Beklagte war der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Er sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Oberbauchkrämpfe, aber auch aus psychischen oder psychosomatischen Gründen schulunfähig geworden, weswegen
Das Amtsgericht München sah auch im beklagten Sohn einen zur Zahlung verpflichteten Vertragspartner. Durch Unterzeichnung des unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten stehenden Passus "[...] und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen" müsse dem Beklagten klar gewesen sein, dass er zur Zahlung der Unterrichtsgebühren verpflichtet sei.
Vorliegend sei jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich - die bestrittenen Beschwerden des Beklagten unterstellt - gerade nicht um eine plötzlich eintretende und völlig unvorhersehbare
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25538
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