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Erteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Anfang Dezember 2006 wurde der
Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren
Der Werkstattbesitzer weigerte sich zu zahlen. Der Reparaturauftrag sei eindeutig erteilt worden. Ein Totalschaden habe nicht vorgelegen.
Die zuständige Richterin beim AG München gab der Klägerin nur in geringem Umfang Recht: Die Klagepartei habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von der Klägerin unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrages sei „Versicherung
Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das
Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Beklagte der Klägerin auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Klägerin könne der Beklagte nicht ansetzen. Hier sei nicht klar vorgetragen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon im Zahlungsverzug war. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht. Auch die Kosten für einen Leihrichtwinkelsatz, einem Werkzeug, das in einer durchschnittlichen Werkstatt vorhanden sei, könne nicht geltend gemacht werden. Insgesamt bekam die Klägerin noch 303 Euro zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des AG München vom 25.05.2009
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Dokument-Nr. 7904
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