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Amtsgericht München, Urteil vom 09.05.2007
231 C 1947/07 -

Reiserücktrittversicherer muss bei verhaltensbedingter Kündigung nicht zahlen

Kündigung kam nicht unerwartet

Wird einem Arbeitnehmer nach vorherigen Abmahnungen wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung verhaltensbedingt das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist dies keine für ihn unerwartete Kündigung im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer wiederholt wegen unzureichender Wartungsarbeiten an Aufzügen abgemahnt worden. Der Arbeitgeber kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund stornierte der Arbeitnehmer eine gebuchte Reise. Außerdem erhob er gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht schloss er dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, in welchem die verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung abgeändert wurde. Von der Reiserücktrittsversicherung verlangte er die Stornokosten, die diese nicht übernehmen wollte.

Nicht unerwartet

Das Amtsgericht München entschied, dass die Reiserücktrittsversicherung nicht die Stornokosten erstatten müsse. Die Kündigung sei nicht "unerwartet" im Sinne der Vertragsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung. Der Kündigung seien Abmahnungen vorausgegangen.

Vergleich ändert nichts an rechtlicher Beurteilung

Auch der Vergleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Abänderung der verhaltensbedingten Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung ändere hieran nichts. Dies reiche nicht als Nachweis aus, dass nicht doch eine verhaltensbedingte Kündigung vorgelegen habe, meinte das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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