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Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2007
223 C 17445/07 -

Kein Schadensersatz aus Reisegepäckversicherung für verloren gegangenen Koffer nach verspäteter Verlustmeldung

Ersatz erfolgt nur bei "unverzüglicher" Meldung des Schadens

Wer den Verlust eines Gepäckstücks nicht umgehend dem Flugunternehmen mitteilt, dem kann eine Reisegepäckversicherung den Ersatz des Schadens verweigern. Unter Unverzüglichkeit ist dabei eine Meldung noch am selben Tag und am besten persönlich an der dafür zuständigen Stelle des Flugunternehmens zu verstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung geltend, die sie für sich, ihren Ehemann und für ihr zehnjähriges Kind mit einer Versicherungssumme von 3.000 Euro abgeschlossen hatte. Anlass war eine Flugreise in die Türkei, die von Ende Dezember bis Anfang Januar stattfinden sollte. Nach ihrer Rückkehr am 11. Januar mit Ankunft am Flughafen Frankfurt stellte die Frau den Verlust eines Gepäckstücks fest, das auch nach erfolgter Suche nicht wieder aufgefunden werden konnte. Daraufhin forderte sie von ihrer Versicherung den Ersatz des Schadens, den sie auf eine Summe von 1.285 Euro bezifferte.

Verlustmeldung muss "unverzüglich" erfolgen

Die Frau behauptete, dass sie nach Ankunft am Flughafen Frankfurt nach längerer Wartezeit feststellen musste, dass sich ihr Gepäckstück nicht auf dem Gepäckausgabeband befand. Sie habe sich umgehend an das Flughafenpersonal gewandt, das sie an die Gepäckausgabe verwiesen habe. Nachdem der Koffer auch dort nicht aufzufinden gewesen sei, habe man ihr den Rat gegeben, sich am nächsten Tag noch einmal telefonisch zu melden. Die Versicherung verneinte daraufhin einen Anspruch der Klägerin aufgrund grobfahrlässiger Obliegenheitsverletzung nach § 5 Nr. 1 und 3 AVB RG 06. Sie habe den Verlust des Gepäckstücks nicht "unverzüglich", so wie es ihre vertragliche Pflicht gewesen sei, bei der Fluggesellschaft gemeldet. Eine Meldung sei verspätet erst am 12. Januar bei der Fluggesellschaft telefonisch eingegangen. Eine sofortige Anteige am Flughafen sei nachweislich nicht erfolgt, da in derartigen Fällen stets eine Verlustmeldung, genannt "Property Irregulartity Report (PIR)" vom Personal ausgestellt werde.

Grob fahrlässiger Verstoß gegen Versicherungsbedingungen, wenn Verlust erst einen Tag später telefonisch gemeldet wird

Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung aufgrund grobfahrlässiger Obliegenheitsverletzung nach § 5 Nr. 1 und 3 AVB RG 06 habe, da sie den Schaden nicht unverzüglich gemeldet hatte. Unter Unverzüglichkeit habe man eine sofortige Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen. Der Sinn dieser Obliegenheit bestehe darin, eine schnelle Aufklärung und ein schnelles Wiederauffinden der Sache zu ermöglichen. Im Weiteren solle dadurch eine Hemmschwelle geschaffen werden, Schadensfälle vorzutäuschen. So sei die psychologische Hemmschwelle höher, wenn man den Verlust umgehend am Schalter melden müsse, nachdem man das betreffende Gepäckstück kurz zuvor "zur Seite geschafft" habe und dabei möglicherweise gesehen worden sei, als sich am nächsten Tag telefonisch von Zuhause aus zu melden. Somit handele ein Versicherungsnehmer entgegen den Versicherungsbedingungen grob fahrlässig, wenn er den Verlust dem Beförderungsunternehmen nicht melde, sondern sich darauf beschränke, am nächsten Tag anzurufen. Das Versäumnis der Klägerin im vorliegenden Fall habe demnach darin gelegen, den Verlust nicht umgehend an der dafür zuständigen Stelle am Flughafen anzuzeigen und sich den Verlust schriftlich bestätigen zu lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/st)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 1211Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1211

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