kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Anspruch gegen eine Reisegepäckversicherung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer die gestohlene Sache nicht sicher verwahrt hat bzw. grob fahrlässig damit umgegangen ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Im Januar 2003 unternahm der spätere Kläger eine Wochenendreise nach Wien und logierte in einem 5-Sterne-Haus. Einen samstäglichen Ballbesuch ließ der Kläger in der Hotelbar ausklingen. Er nahm mit Bekannten an einem Sechser-Tisch platz. In der Tasche seines Mantels befand sich eine erst wenige Tage zuvor erworbene Digitalkamera im Wert von € 994,00. Den Mantel legte der Kläger auf einen noch frei gebliebenen, beistehenden Stuhl. Gegen 1.30 Uhr verließ der Kläger die Bar und begab sich - mit Mantel - in sein Zimmer. Am nächsten Morgen gegen 11.00 Uhr bemerkte er den Verlust der Kamera und erstattete Anzeige bei der Hotelleitung und der Wiener Polizei. Dieb und Kamera konnten in der Folgezeit nicht gefunden werden. Daher wandte sich der Kläger an die später beklagte Versicherung, bei der er für die Wien-Reise ein sogenanntes „Rat und Tat-Paket“ abgeschlossen hatte, in dem unter anderem eine Reisegepäckversicherung enthalten war. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, da der Kläger die Kamera nicht ausreichend sicher verwahrt habe; im übrigen sei ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher sei nach den Versicherungsbedingungen ein Anspruch ausgeschlossen.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München, bei dem der Kläger gegen die Versicherung € 994,00 einforderte.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die Kamera nicht hinreichend sicher verwahrt habe. Der Kläger habe die Kamera nicht ständig im Blick gehabt oder direkt am Körper getragen. Damit habe es der Kläger geschickten Dieben leicht gemacht. Gerade mit solchen sei in einem Nobelhotel aber vermehrt zu rechnen, da hier „reiche Beute winkt“. Im übrigen habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, da er sorglos darauf vertraut habe, dass ihm die Kamera nicht aus der Manteltasche entwendet werde. Seine Unaufmerksamkeit werde besonders auch dadurch deutlich, dass ihm der Verlust der fast 1.000,00 € teuren Kamera erst am späten Vormittag des nächsten Tages aufgefallen sei. Damit werde offensichtlich, dass dem Kläger die Kamera bis zu diesem Zeitpunkt völlig aus dem Gedächtnis entschwunden war.
Der Kläger fand sich mit dem Urteil ab und legte kein Rechtsmittel dagegen ein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 06.12.2004
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_172-C-1640303_Reisegepaeckversicherung-und-grobe-Fahrlaessigkeit~N215
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 215
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.