wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 04.02.2016
222 C 29041/14 -

Untervermietung: Bei dauerhafter Abwesenheit des Hauptmieters wird Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers

Mietvertrag als Hauptmieter einer Wohnung zur Begründung eines Vertrags mit Versorgungs­unternehmen nicht ausreichend

Bewohnt ein Untermieter allein die Wohnung, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Das Unternehmen verlangte von dem Beklagten Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für den Zeitraum vom 2. August 2010 bis 15. Mai 2011 für eine Wohnung in München. Diese Wohnung hatte der Beklagte mit Mietvertrag vom 29. Juli 2010 angemietet. Schon in dem Mietvertrag war vereinbart, dass die Wohnung ausschließlich von einem Mitarbeiter des Mieters bewohnt wird. Folgende Klausel befindet sich im Mietvertrag:

§ 16 Zusätzliche Vereinbarungen

Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn K., Herrn T., bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert.

Stromanbieter verlangt Begleichung der Stromrechnung durch Hauptmieter

Tatsächlich lebte in der Wohnung nur der Mitarbeiter, bis der Mietvertrag von der Hausverwaltung am 14. Februar 2011 fristlos gekündigt wurde. Das Stromversorgungsunternehmen stellte dem beklagten Mieter eine Schlussrechnung über 1.069 Euro aus. Er sei von der Hausverwaltung als Vertragspartner angemeldet worden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Daher erhob das Energieversorgungsunternehmen Klage gegen den Mieter.

Mieter hat zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht

Das Amtsgericht München gab dem Mieter Recht und wies die Klage ab. Der Mieter muss nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter, der tatsächlich in der Wohnung lebte, bezahlen. Nach dem Urteil ist zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Beklagten kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe laut Gericht noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen Letztgenannten. Vielmehr stelle eine solche Anmeldung eine bloße (Wissens-) Mitteilung dar. Auch die Tatsache, dass der Beklagte Hauptmieter der Wohnung ist, reicht nicht aus, um einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen zu begründen. Der Mieter habe zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energieversorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen. Nur der Untermieter habe tatsächlich Strom- und Gas entnommen. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung stehe diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu, so das Gericht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.07.2014 - VIII ZR 316/13 -). Das Gleiche gelte auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt aufgrund eines Untermietvertrages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (vgl. Urteil des LG Berlin vom 07.10.2014 - 36 O 176/13). Das Gericht führt weiter aus, dass dabei primär derjenige in Anspruch genommen werden solle, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekomme. Nur wenn es an einer Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden könne, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_222-C-2904114_Untervermietung-Bei-dauerhafter-Abwesenheit-des-Hauptmieters-wird-Untermieter-Vertragspartner-des-Energieversorgers~N23527

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23527 Dokument-Nr. 23527

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.