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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, für den daraus entstandenen Schaden haftet.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls fuhr im Januar 2016 seinen automatikgetriebenen BMW X 3 in die Waschstraße des Beklagten ein. Einen Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist, gab es nicht. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: "Gang raus, Automatik 'N', Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen". Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand.
Der Kläger trug vor, dass das Fahrzeug zunächst einige Meter in der Schleppkette mitgeschleppt worden sei. Plötzlich habe sich das Fahrzeug nach rechts bewegt. Das Schleppband sei weitergelaufen und das Fahrzeug des Klägers habe sich vorne weiter nach rechts bewegt und sei in der Folge mit dem rechten Kotflügel an eine Säule gestoßen. In Panik habe der Kläger mehrfach die Hupe betätigt, bis ein Mitarbeiter der Beklagten die Waschstraße zum Stehen gebracht habe. Dem Kläger sei sodann versichert worden, dass dies nicht noch einmal passieren würde und man den entstandenen Schaden nach Verlassen der Waschstraße aufnehmen werde, so dass er das Fahrzeug wieder in die Spur hineinrangiert habe. Das Auto sei aber nach kurzer Zeit wieder nach rechts hinausgefahren und habe wieder schräg gestanden. Auch sei der Wagen erneut vorne rechts gegen irgendein Bauteil der Waschstraße gefahren mit der Folge, dass sich der Schaden am rechten Kotflügel verstärkt hätte. Es hätten sich gerade die Bürsten am Auto befunden, als der Kläger gehört habe, wie es hinten krachte und er sah, dass die Bürsten hinten nach unten gedrückt und das Auto eingeklemmt wurde. Der Scheibenwischer an der Heckscheibe sei dann nach unten abgebrochen. Nach mehrfachem Hupen des Klägers sei erneut der Notausknopf gedrückt worden. Nun seien auf sein Verlangen die Bürsten hochgefahren worden, so dass er mit seinem Fahrzeug hinausfahren konnte. Im Anschluss seien die Schäden mit einem Mitarbeiter der Beklagten besichtigt und ein Schadensprotokoll aufgenommen worden.
Die Beklagte war der Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren auf dem Stand der Technik erfüllt habe. Überdies müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben, so dass von einem jegliche
Das Amtsgericht München hat durch Anhörung der Zeugen und des Sachverständigen Beweis erhoben und gab dem Kläger mit Ausnahme zweier Schadensposten, die nicht aus dem Vorfall entstanden sein können, Recht. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei vorliegend auch kein haftungsreduzierendes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Zwar sei ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kläger bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet habe. Jedoch habe der Kläger nicht wissen können und müssen, dass aufgrund der Länge des Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dies dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des "Schutzeffekts" der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.
Das Gericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger den Ersatz des Schadens in Höhe von 2.004,98 Euro an Reparaturaufwand, vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 649 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu bezahlen.
Der Waschstraßenbetreiber hat das Waschanlagensystem zwischenzeitlich ausgetauscht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26441
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