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Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge eines Flughafens besucht, verhält sich vertragswidrig und kann zum Schadensersatz verpflichtet werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine große Deutsche
Der Kläger buchte am 5. März 2011 bei der
Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28. November 2011 bis 9. Dezember 2012 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die "Business Lounge" der
Am 11. Dezember 2012 stornierte die
Die
Der Münchener weigerte sich zu zahlen. Er trägt unter anderem vor, dass das Ticket keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Umbuchungen enthalten habe. Das Gericht gab der
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs führt das Gericht aus, dass die Haftung auf den Vertrauensschaden ausgerichtet ist und auch so genannte fehlgeschlagene Aufwendungen umfasst. Das sind solche Investitionen, die der Geschädigte im Vertrauen auf die Vertragstreue des Vertragspartners trifft und die sich dann als nutzlos erweisen, da der Vertrag wegen des treuwidrigen Verhaltens des Vertragspartners nicht vollständig durchgeführt werden kann. Das Gericht schätzte den Wert der in der Businesslounge angebotenen Leistungen auf 55 Euro je Besuch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18438
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