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Schläft ein Teilnehmer einer Reisegruppe bei einem Zwischenstopp in der Wartelounge ein und verpasst dadurch seinen Weiterflug, verletzt die Reiseführerin ihre Betreuungspflicht dann nicht, wenn sie ihn vorher darauf hingewiesen hatte, dass es Zeit sei, zum Check-In zu gehen und er danach wieder einschlief. Eine weitere Kontrolle ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der spätere Beklagte buchte bei einem Reiseunternehmen eine Flugpauschalreise mit einer Reisegruppe in den Jemen für den Zeitraum Ende Oktober/Anfang November 2006. Die Reisegruppe hatte am Anreisetag einen planmäßigen Zwischenstopp in Dubai mit einem ca. siebenstündigen Aufenthalt, in der sich die Reisegruppe in der Marhaba-Lounge im
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage statt und wies die Gegenforderung des Reisenden zurück:
Der Beklagte sei selbst schuld, dass er den Flug verpasst habe. Deshalb müsse er den Ersatzflug auch bezahlen. Gegenforderungen habe er nicht. Durch die Einvernahme von Zeugen stünde fest, dass der Beklagte zwischendrin einmal geweckt worden sei. Er habe geantwortet, dass er zum Schalter nachkomme. Ansonsten seien die Teilnehmer der Reisegruppe, wie von Anfang an, unabhängig von einander zum Schalter gegangen. Auch im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des AG München vom 22.06.2009
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Dokument-Nr. 8033
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