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Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2016
191 C 521/16 -

Hotel ist nicht zur Weitergabe persönlicher Daten von Gästen verpflichtet

Kundin verlangt vergeblich nach Affäre mit anderem Hotelgast Herausgabe des vollständigen Namens und persönlicher Daten

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hotel nicht dazu verpflichtet ist, einer Hotel-Besucherin Informationen über einen anderen Hotelgast herauszugeben, der nach einer angeblichen Affäre als potentieller Vater des Kindes der Hotel-Besucherin infrage kommt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 4. bis 7. Juni 2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter, von dem ihr ausschließlich der Vorname - nämlich Michael - bekannt war. Die Klägerin nutzte mit diesem Mann in dem genannten Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14. März 2011 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin wollte daher von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst war nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben hatte. Die Klägerin gab an, die Auskünfte zu benötigen, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie war der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.

Hotel verweigert Weitergabe persönlicher Daten von Gästen

Das Hotel war dagegen der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.

Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt Recht der Klägerin auf Unterhaltsanspruch

Die Klägerin erhob daraufhin gegen die Hotelleitung Klage auf Auskunftserteilung. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die Erteilung der geforderten Auskünfte nicht verlangen, so das Gericht. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht sei nach Auffassung des Gerichts durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt sei. Für das Gericht stehe weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handele, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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