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Amtsgericht München, Urteil vom 13.08.2018
191 C 24919/16 -

Kein Verstoß gegen Diskriminierungs­verbot: Zutrittsverbot für Hunde im Theater kann auch für Assistenzhund gelten

Benachteiligung wegen Behinderung zur Erfüllung von Sicherheits­maß­nahmen im Theater sachlich gerechtfertigt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Verbot, Tiere zu Theater­vor­stellungen mitzuführen auch bei einem Assistenzhund einer Schwerbehinderten nicht immer gegen das Diskriminierungs­verbot verstößt. Sofern eine Benachteiligung wegen der Behinderung zur Erfüllung der Sicherheits­maß­nahmen im Theater sachlich gerechtfertigt ist, kann eine Verwehrung des Zutritts mit Hund zur Erreichung der Sicherheits­maß­nahmen angemessen und erforderlich sein.

Der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist zu 70 % schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat zur Bewältigung ihres Alltags einen Assistenzhund, einen Golden Retriever. Bei dem Assistenzhund handelt es sich um einen ausgebildeten und geprüften Behindertenbegleithund mit aktuellem positivem Gesundheitszeugnis, der der Beklagten sogar beim An- und Ausziehen und beim Öffnen von Schubladen helfen kann.

Klägerin wird Zutritt mit Assistenzhund verweigert

Im September 2016 erwarb die Klägerin zwei Eintrittskarten für eine Vorstellung des Musicals "Tanz der Vampire" für einen Rollstuhlplatz und für ihre Begleitperson. Als die Klägerin am im Oktober 2016 in Begleitung ihrer Freundin und ihres Assistenzhundes die Vorstellung besuchen wollte, wurde sie darauf hingewiesen, dass Hunde im Zuschauerraum nicht erlaubt seien. Die Klägerin legte daraufhin ihren Behindertenbegleithundeteam-Ausweis, ein Anwaltsschreiben und ein Gesundheitszeugnis des Hundes vor, um zu belegen, dass sie auf die Anwesenheit des Hundes in ihrer unmittelbaren Nähe angewiesen sei. Der Klägerin wurde aber nur angeboten, den Hund während der Vorstellung in einem Nebenraum unterzubringen. Dies lehnte die Klägerin ab und besuchte die Vorstellung nicht.

Klägerin verweist auf zwingende Notwendigkeit zur Anwesenheit des Hundes

Die Klägerin behauptete, dass schon bei der Bestellung der Eintrittskarten auf den benötigten Assistenzhund hingewiesen worden sei. Bei ihrem Assistenzhund handle es sich um einen trainierten und ausgebildeten Epilepsiewarnhund, der eventuelle Krampfanfälle der Klägerin, die durch Flackerlicht und/ oder laute Musik während der Musicalvorstellung hervorgerufen werden können, anhand ihrer Geruchsveränderung etwa drei bis fünf Minuten im Voraus wahrnehmen und durch Berühren bzw. Kratzen mit der Pfote rechtzeitig anzeigen könne. Der Hund habe bei vorangegangenen Theater- und Zirkusbesuchen auf Licht- und Schalleffekte nicht reagiert.

Beklagte verneint Zutritt aufgrund von Sicherheitsrisiken

Die Beklagte behauptete, dass es bei den nur im Balkonbereich vorhandenen Rollstuhlplätzen keine ausreichende Möglichkeit gebe, neben oder vor dem Rollstuhl einen Hund zu platzieren. Dies wäre zwar hinter dem Rollstuhl grundsätzlich möglich, allerdings wäre dann der Durchgangsbereich des Zuschauerraums und der Fluchtweg blockiert. Der dort liegende Hund sei im Evakuierungsfall ein überraschendes Hindernis und eine Sturzgefahr für andere Zuschauer und Darsteller, die sich in diesem Stück auch im Zuschauerraum, insbesondere in der Nähe der Rollstuhlplätze, bewegen würden. Eine andere Platzierung des Hundes im Zuschauerraum sei nicht möglich gewesen, insbesondere auch da die Klägerin nach eigener Aussage den Hund in ihrer unmittelbaren Nähe benötige. Man sei nicht in der Lage im Ernstfall für die begleitete Rettung auch des Hundes Sorge zu tragen.

AG: Verwehrung des Einlasses mit Assistenzhund keine unzulässige mittelbare Benachteiligung

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht und wies die Klage auf Zahlung von 1.000 Euro an Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ab. Die Verwehrung des Einlasses mit Assistenzhund sei keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung der Klägerin, da die Benachteiligung zur Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen im Theater sachlich gerechtfertigt und die Verwehrung des Zutritts mit Hund zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich gewesen sei.

Anwesenheit des Hundes ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher nicht möglich

Durch die Verwehrung der Mitführung des Assistenzhundes werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Zuschauern in besonderer Weise benachteiligt. Die Klägerin habe auch glaubhaft dargelegt, dass der Hund stets in ihrer unmittelbaren Nähe erforderlich sei, um eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Benachteiligung sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Tragendes Argument sei, dass der Hund am Tag der Vorstellung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhls keinen Platz hätte finden können, ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher oder anderer sich im Zuschauerraum aufhaltender Personen darzustellen, so das Gericht. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen für die Klägerin, wie z. B. eine Umsetzung, seien nicht in Betracht gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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