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Amtsgericht München, Urteil vom 08.10.2019
173 C 8625/19 -

Erkrankung eines Kleinkindes während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des Krippenvertrages

Annahme des Anspruchs auf Einzelbetreuung eines Kindes durch eine einzelnen Erzieherin lebensfremd

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Erkrankung eines Kleinkindes während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten nicht zur fristlosen Kündigung des Krippenvertrages berechtigt. Das Gericht verwies darauf, dass es nicht ungewöhnlich und bekannt sei, dass Kleinkinder in der Kita zunächst krank werden könnten. Auch die Annahme einer Einzelbetreuung des Kindes durch eine Erzieherin sei eher lebensfremd.

Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Falls hatte mit der klagenden Firma für seinen im Oktober 2018 geborenen Sohn bereits vorgeburtlich am 12. März 2018 einen Krippenvertrag über eine tägliche Betreuungszeit von über 9 Stunden für monatlich 1.450 Euro, geändert am 11. Januar 2019 auf maximal 9 Stunden ab dem 1. Februar 2019 für dann monatlich 1.130 Euro zuzüglich Verpflegungs- und Windelgeld von 65 Euro geschlossen.

Eltern kündigen Krippenvertrag fristlos nach Erkrankung des Kindes

Am 2. November 2018 fand das Erstgespräch zur Vorbereitung der Eingewöhnung mit dem Vater statt. Die Eingewöhnung begann am 4. Februar 2019 und wurde bis 7. Februar sowie vom 11. Februar bis 12. Februar 2019 für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Sohn der Beklagten und blieb der Einrichtung fern. Am 26. Februar 2019 erklärte der Vater die ordentliche Kündigung. Gleichzeitig fragte er erfolglos nach, ob ihm ein Skonto gewährt würde. Am 28. Februar 2019 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag dann fristlos. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn "... bereits nach der ersten Woche seines Besuches [...] mit ersten Symptomen beginnend am 10. Februar 2019, vom 13. Februar 2019 bis einschließlich 22. Februar 2019 krank gewesen" sei.

Eltern sehen Vertrauensverhältnis zur Krippe aufgrund diverser Umstände vollständig zerstört

Die Betreuungseinrichtung sei entgegen der ursprünglichen Behauptung eben nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt. Die eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit auf nunmehr 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr anstelle 18.30 Uhr und das Beharren auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist habe das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört. Vor Gericht beklagen die Eltern weiter, dass entgegen anderslautender Zusagen ihr Sohn nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden sei. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt. Die als Zeugin vernommene Sozialpädagogin bestritt die behaupteten Zusagen. Im Gegenteil sei deutlich gemacht worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe drei Betreuer kommen. Der Vater habe zuerst auch nur um eine Vertragsunterbrechung bis September gebeten.

AG erklärt außerordentliche Kündigung für unwirksam

Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag wurde mit ordentlicher Kündigung vom 26. Februar 2019 zum 31. Mai 2019 gekündigt. Die außerordentliche Kündigung hingegen sei unwirksam.

Erkrankung von Kleinkindern während der Eingewöhnungsphase nicht ungewöhnlich

Nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten könne nicht davon gesprochen werden, dass die Eingewöhnung per se gescheitert sei. Die Klägerin treffe keine Aufklärungspflicht dahingehend, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden würden. Dies sei logisch und allgemein bekannt. Dass dies den Beklagten nicht bekannt gewesen sei, könne jedoch nicht der Klägerin angelastet werden.

Keine Zusage auf ausschließliche Einzelbetreuung des Kindes durch Erzieherin

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass den Beklagten nicht zugesichert worden sei, dass eine Betreuerin sich ausschließlich um den Sohn kümmern würde. Die Zeuginnen hätten übereinstimmend angegeben, dass insbesondere kleinen Kindern eine Erzieherin zugeordnet werde, die sich neben anderen Kindern primär um das einzugewöhnende Kind kümmere. So sei es vorliegend auch der Fall gewesen. Frau [...] sei die Bezugsperson gewesen und wenn der Sohn müde geworden sei, habe sie ihn auf den Arm oder in die Babytrage genommen. Auch habe überwiegend sie, im Bedarfsfall eine andere Erzieherin, neben dem Sohn auf der Spieldecke gesessen. Beide Zeugen bestritten, dass es eine Zusage gegeben habe, dass sich eine Erzieherin ausschließlich um den Sohn kümmern würde. Die Aussage der Zeuginnen sei laut Gericht glaubhaft und nachvollziehbar gewesen. Es sei lebensfremd, dass in einer Gruppe von zwölf Kindern und drei Erziehern sich eine Erzieherin sich ausschließlich um den Sohn kümmern könne. Die Eingewöhnung, wie sie die Zeugin geschildert habe, entspreche dem gewöhnlichen Ablauf. So sei der Sohn in der Gruppe gewesen, habe auf der Tagesdecke gelegen und wenn er müde geworden sei, sei er auf den Arm genommen oder in der Babytrage getragen worden.

Die Klägerin habe dargelegt, dass der Platz nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums habe wiederbesetzt werden können. Damit haben die Beklagten die vollen drei Monate Kündigungszeit zu bezahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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