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Ein Reisender ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er zwar einen gültigen Fahrausweis hat, diesen jedoch bei der Kontrolle nicht vorweisen kann. Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche den Fahrausweis vorlegt. Dies gilt auch, wenn der Reisende eine Bahncard erworben hat, die lediglich noch nicht übersandt wurde. In diesem Fall gilt auch die Frist von einer Woche nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liegt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb eine Münchnerin Ende Januar 2012 eine Jahresbahncard 50. Sie erhielt eine vorläufige Bahncard 50, gültig vom 20. Januar bis 19. März 2012. Die Übersendung der eigentlichen Bahncard ließ auf sich warten. Die Bahnkundin erhielt sie erst im Juli 2012.
Zwischenzeitlich - Ende April 2012 - fuhr die Kundin allerdings mit dem Zug nach Düsseldorf. Sie kaufte einen auf der Grundlage der Bahncard 50 berechneten Fahrschein und zeigte diesen sowie die abgelaufene vorläufige Bahncard 50 bei der
Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli die Bahncard 50 der Deutschen Bahn vor. Diese akzeptierte das nicht und verklagte die Münchnerin auf Zahlung von 109 Euro vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter gab der Klage aber nur in Höhe von 7 Euro statt. Gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) sei der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft habe, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könne. Der erhöhte Fahrpreis betrage nach dieser Vorschrift das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke. Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweise, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
Diese Norm sei aufgrund ihres Sinnes und Zwecks erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden sei, nur ein Betrag von 7 Euro geschuldet werde. Die Fristbestimmung von 1 Woche gelte insoweit nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liege. Schließlich würde es gegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15340
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