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Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall steht zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe, hinter dem von einem
Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein
Der andere
Anschließend kam die Angelegenheit zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur
Vorliegend habe die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Pflanzen zum einen mehr als 20 cm höher als die Einfriedung seien. Der Sachverständige habe zudem auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen.
Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13799
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