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Die Tatsache allein, dass ein Türsteher einer dunkelhäutigen Person mit falscher Begründung den Einlass in die Diskothek verwehrt und gleichzeitig hellhäutigen Personen Einlass gewährt ist kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der farbige Kläger wollte am Freitag, dem 19. April 2013 gegen 23.30 Uhr gemeinsam mit einem Freund, der ebenfalls Farbiger ist und fünf weiteren Freunden eine Diskothek in der Innenstadt von München besuchen. Der dunkelhäutige Kläger und sein dunkelhäutiger Freund wurden von den beiden Türstehern mit der Begründung "Nur für Studenten" zurückgewiesen. Kurz darauf wurde zwei türkischstämmigen Freunden des Klägers mit der gleichen Begründung der Eintritt verwehrt. Kurze Zeit später wurden ein weißhäutiger Freund und zwei weißhäutige Freundinnen des Klägers eingelassen.
Der Kläger ist der Meinung, dass er nur wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wurde. Er habe sich korrekt verhalten, sei angemessen gekleidet und nicht alkoholisiert oder betrunken gewesen. Die Diskothek war darüber hinaus nicht voll.
Die beklagte Diskothek trug vor, dass der Einlass nicht wegen der Hautfarbe verweigert worden sei. Die Türsteher hätten ein "Bauchgefühl" gehabt, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag und daher den Zutritt verweigert. Der Kläger habe gar nicht feiern, sondern nur eine "Testaktion" durchführen wollen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass es der Diskothekenbetreiberin für die Zukunft verboten wird, ihm wegen seiner Hautfarbe den Zutritt zu verweigern. Außerdem forderte er mindestens 500 Euro
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Aus der Sicht des Gerichts steht fest, dass innerhalb kurzer Zeit dunkelhäutige Personen abgewiesen und hellhäutige Personen eingelassen wurden und dass die Türsteher den Kläger mit einem "Scheinargument" abgewiesen haben. Der Kläger habe gezielt eine Testaktion durchgeführt, um die Einlasspolitik der Diskothekenbetreiberin einer Prüfung zu unterziehen.
Das Gesetz bestimmt in § 22 AGG: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Die Indizien, die für die Meinung des Klägers sprechen, reichten dem Gericht nicht aus. Das Gericht verhehlt nicht, dass es den gefestigten Eindruck gewonnen hat, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der
Das Gericht betont, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Einzelfall gehandelt hat. Das Gericht hat nicht verkannt, dass die beklagte Diskothekenbetreiberin eingeräumt hat, dass die Türsteher den Kläger mit einer unzutreffenden Begründung für die
Der Prozess konnte schlichtweg nicht klären, warum der Kläger abgewiesen worden ist. Das Gericht kann angesichts der Gesamtsituation und der Erlebnisse des Klägers im Münchner Nachtleben die Frustration und die Verärgerung des Klägers verstehen. Die festgestellten harten Fakten sind aber schlicht nicht ausreichend, um eine
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 1. Juni 2015 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sich der Begründung des Urteils des Amtsgerichts angeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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