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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es sich beim Musizieren in der Regel nicht um Lärm handelt.
Die beiden Streitparteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind unmittelbare Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet in München und jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks. Die Kläger bewohnen ihr Haus in der Regel alleine. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit ihren vier minderjährigen Kindern. Die Kinder des beklagten Ehepaares spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Das klagende Ehepaar behauptet, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die bei den Klägern eintreffende Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB.
Das klagende Ehepaar erhob Klage gegen die Nachbarn. Sie verlangen, dass diese es unterlassen, in einer Weise
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Gericht wertete die von der Klagepartei vorgelegten Lärmprotokolle aus. Danach sind über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das Gericht müsse daher davon ausgehen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert werde. Dass es einige wenige Ausreißer gegeben habe, mag laut Gericht so sein. Hier müsse man aber berücksichtigten, dass es sich bei dem Lärmverursachern um minderjährige Kinder handele. Von diesen könne nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreite, Regeln breche und daraus und aus den negativen Konsequenzen lerne, so das Gericht. Einen relevanten Rechtsverstoß könne das Gericht vorliegend nicht erkennen, selbst wenn das Musizieren zu Mittagszeiten untersagt sein sollte.
Das Gericht nahm Abstand davon, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24406
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