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Öffnet sich das Tor einer Tiefgarage durch Überfahren einer Induktionsschleife, hat der Fahrer eines Pkws einen Abstand zum Tor einzuhalten und abzuwarten, ob sich das Tor auch öffnet. Ansonsten haftet er für einen Schaden an seinem Auto selbst. Dies entschied das Amtgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wollte der Besucher eines Fitnessstudios Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen aus der
Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht öffnete, fuhr er mit seinem
Den Schaden wollte die Eigentümerin des Autos von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben. Schließlich schuldeten diese während der Öffnungszeiten die freie Zu- und Abfahrt aus der
Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch zu zahlen. Die Technik sei intakt gewesen, es habe auch vorher nie Vorfälle gegeben. Darüber hinaus hätten Mitarbeiterinnen den Fahrer darauf hingewiesen, dass das Tor spät aufgehe. Dieses öffne sich nämlich nicht direkt nach dem Überfahren der Induktionsschleife, sondern erst nachdem das Fahrzeug kurz angehalten habe.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Damit habe er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliege, sich oder die von ihm genutzten Sachen vor Schaden zu bewahren. Er habe daher mit seinem Verhalten die Vorsichtsmaßnahmen so grob missachtet, dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrete.
Außerdem sei ein Anhalten und Abwarten nach dem Überfahren einer Induktionsschleife zumutbar. Ein unmittelbares Öffnen sei nicht geschuldet. Auch das Fehlen einer Tot-Mann-Schaltung begründe keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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