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Amtsgericht München, Urteil vom 07.04.2010
161 C 23668/09 -

Rolltoröffnung mittels Induktionsschleife: Bei zu dichtem Heranfahren an Tor haftet Fahrer für Schäden am Auto selbst

Anhalten und Abwarten nach Überfahren einer Induktionsschleife für Garagenbenutzer zumutbar

Öffnet sich das Tor einer Tiefgarage durch Überfahren einer Induktionsschleife, hat der Fahrer eines Pkws einen Abstand zum Tor einzuhalten und abzuwarten, ob sich das Tor auch öffnet. Ansonsten haftet er für einen Schaden an seinem Auto selbst. Dies entschied das Amtgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Besucher eines Fitnessstudios Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen aus der Tiefgarage des Studios, in der er geparkt hatte, ausfahren. Diese Tiefgarage hat ein Rolltor, das über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife geöffnet wird.

Auto durch Rolltor beschädigt

Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht öffnete, fuhr er mit seinem Wagen sehr nah heran. Als sich das Tor darauf hin hob, streifte die vorstehende Abschlusskante des Tores die Stoßfängerverkleidung des Pkws, riss das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung, die vorne rechts oberhalb des Anstreifsbereichs brach. Es entstand ein Schaden von 3.226 Euro.

Kläger beanstandet fehlende Tot-Mann-Schaltung beim Rolltor

Den Schaden wollte die Eigentümerin des Autos von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben. Schließlich schuldeten diese während der Öffnungszeiten die freie Zu- und Abfahrt aus der Tiefgarage. Außerdem müsse eine Induktionsschleife so eingerichtet sein, dass sich das Tor in Bewegung setze, wenn man darüberfahre. Und zuletzt habe eine Tot-Mann-Schaltung gefehlt, d.h. das Tor hätte bei Auftreten eines Widerstandes stehenbleiben müssen.

Hinweis auf verzögerte Öffnung des Tores durch Mitarbeiterinnen erfolgt

Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch zu zahlen. Die Technik sei intakt gewesen, es habe auch vorher nie Vorfälle gegeben. Darüber hinaus hätten Mitarbeiterinnen den Fahrer darauf hingewiesen, dass das Tor spät aufgehe. Dieses öffne sich nämlich nicht direkt nach dem Überfahren der Induktionsschleife, sondern erst nachdem das Fahrzeug kurz angehalten habe.

Fahrer hat Vorsichtsmaßnahmen grob missachtet

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Damit habe er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliege, sich oder die von ihm genutzten Sachen vor Schaden zu bewahren. Er habe daher mit seinem Verhalten die Vorsichtsmaßnahmen so grob missachtet, dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrete.

Fehlen einer Tot-Mann-Schaltung begründe keine Pflichtverletzung seitens des Fitnessstudiobetreibers

Außerdem sei ein Anhalten und Abwarten nach dem Überfahren einer Induktionsschleife zumutbar. Ein unmittelbares Öffnen sei nicht geschuldet. Auch das Fehlen einer Tot-Mann-Schaltung begründe keine Pflichtverletzung. Das geschlossene Tor sei für jeden sichtbar gewesen. Die Situation sei daher nicht mit der zu vergleichen, in der sich ein Tor wieder schließt, wenn sich ein Auto im Torbereich befinde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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