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Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss mit der Betätigung des Öffnungssignals für das Tiefgaragentor abwarten, bis er Blickkontakt zu diesem hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses darauf hin während seiner Ausfahrt, hat er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst zu tragen.
Die spätere Klägerin hatte für ihren
Den Schaden von insgesamt fast 4600 Euro verlangte die Autobesitzerin von dem späteren Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht davon die Hälfte, weswegen die Klägerin bezüglich der zweiten Hälfte Klage vor dem AG München erhob.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. An dem Unfall träfe die Klägerin ein erhebliches
Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2008
Quelle: ra-online, AG München
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