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Verlangt ein Reisender von der Reiseversicherung Behandlungskosten ersetzt, gehen unvollständige Belege zu seinen Lasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende 42-jährige Vater beantragte nach durchgeführter Pakistanreise für sich und seine beiden 5-jährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1.343,75 Euro. Am 20. Januar 2015 hatte er für sich und seine beiden Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Am 23. März 2015 reichte er eine Schadensmeldung ein und verlangte von ihm in Pakistan für Behandlung und Medikamente bezahlte 150.060 pakistanische Rupien zu erstatten.
Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden. Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten.
Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Sie verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 Euro erstattet. Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage.
Das Amtsgericht München wies beide Klagen ab. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte da er nicht zur Überzeugung des Gerichts den Versicherungsfall nachzuweisen vermochte. Er habe zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet erkrankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen sei. Andererseits sei seine Aussage von Detailarmut geprägt gewesen, so dass das Gericht immer wieder habe Begleitumstände erfragen müssen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich laut Gericht unstreitig keine Diagnose. Weiterhin sei nicht erkennbar, welche konkreten Behandlungen durchgeführt worden seien. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt habe, sei nicht nachgewiesen.
Ebenso wies das Gericht den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten von 250 Euro zurück. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorgelegten Belege gefälscht seien. Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes würden sich laut Gericht zwar die Behauptungen der Beklagten ergeben. Der Kläger habe jedoch die Richtigkeit des Berichtes bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entspreche, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Geeignete Beweismittel seien nicht angeboten worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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