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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Leistungsanspruch kann sich insbesondere aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Mit der Türkei ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Danach stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erkrankte ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel während eines Urlaubs in der
Die
Das Hessische Landessozialgericht gab - ebenso wie die Vorinstant - der
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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