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Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010
4C526/09 -

Nichtsorge­berechtigter Vater darf keine Fotos seines Kindes veröffentlichen

Persönlichkeits­recht des Kindes verletzt

Ohne Zustimmung der Mutter darf ein Vater keine Fotos seines Kindes auf eine öffentlich zugängliche Internetseite stellen. Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei anmelden kann, so entschied das Amtsgericht Menden in seinem Urteil.

Im zugrunde liegenden Streitfall stellte der nichteheliche Kindsvater auf eine Internetseite Fotos seines Kindes. Auf diese Seite kann jeder zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet. Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und verklagte als Vertreterin des Kindes den Vater darauf, die Fotos nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und zu verbreiten. Das Gericht gab ihr Recht.

Abbildungen von Kindern bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Da der Vater nicht die erforderliche Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe, werde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt. Sei der Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen einsichtsfähig seien. Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten.

Rechtslage bei Veröffentlichungen von Fotos im Freundes- und Bekanntenkreis anders zu beurteilen

Das Amtsgericht urteilte ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht, in denen Fotos nur im engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren. Dabei hätte es möglicherweise eine andere Entscheidung gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht/ra-online

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