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Ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes von der Versicherung bezahlt werden, hängt vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Hierauf verwies das Amtsgericht München in einem Urteil.
Die klagende Grundstückseigentümerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte bei der beklagten
Am 8. Mai 2015 ließ die Klägerin den
Die Grundstückseigentümerin erhob daraufhin Klage. Diese wies das Amtsgericht München jedoch ab. Ein Versicherungsfall sei laut Gericht vorliegend nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte
Grundsätzlich seien nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte. Von einem unmittelbar bevorstehenden (erneuten) Versicherungsfall, also ein Umsturz oder Bruch gerade und nur durch einen neuen Sturm, könne nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Sachlage und der Einschätzung der Lokalbaukommission sei sofortiger Handlungsbedarf gegeben, sodass ebenso gut ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25012
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