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Das Bewertungssystem der Auktionsplattform eBay, dem sich die Nutzer bewusst unterwerfen und das dazu dient, sich über den normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden, hat zur Folge, dass auch negative Bewertungen hingenommen werden müssen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte ein Internetnutzer im Juni 2009 über die Internetauktionsplattform
Etwas später sandte der Käufer ein E-Mail an den Verkäufer und bat um Angabe der Telefonnummer und der Adresse. Er fragte an, ob er das Notebook abholen könne. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor.
Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner E-Mail, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.
Darauf hin gab der Käufer eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle.
Der Verkäufer erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München. Er wollte die Löschung dieser Bewertung. Schließlich habe er nicht „gedroht“, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass er einen Anwalt einschalte, hingewiesen. Aus dem Angebot könne man ersehen, dass er als gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei.
Der Beklagte war der Ansicht, dass seine Bewertung den Tatsachen entspräche. Auf Grund des Hinweises des Klägers im Angebot auf den Verkauf aus Privatbesitz habe sich eine Unsicherheit über die Gewerblichkeit des Kaufs und der sich daraus für ihn als Käufer ergebenden Rechte ergeben. Außerdem habe er mit einem Anwalt gedroht.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße
Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit, dass die Auktionsplattform
Die Inaugenscheinnahme des E-Mail-Verkehrs habe ergeben, dass die Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Aus Sicht des Beklagten, der insoweit mit einem anwaltlichen Schreiben, Kostennoten oder gar einem Gerichtsverfahren rechnen musste, müsse dies als Drohung gewirkt haben, auch wenn eine solche Ankündigung rechtlich zulässig sei. Der Inhalt der Bewertung entspräche also den Tatsachen.
In seinem Verkaufsangebot kündigte der Kläger an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Dies sei aus Sicht eines objektiven Dritten (auch) als Abgrenzung zu dem weiter oben angebrachten Hinweis zu verstehen, dass der Kläger als gewerblicher Verkäufer angemeldet sei. Dem verständigen Nutzer dränge sich dabei auf, dass der Kläger - trotz gewerblich genutzten Accounts - in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10716
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