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Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Rechtsstreits buchte bei der Klägerin, die als Reiseunternehmen Reisen anbietet, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im Katalog der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte vom 31. März bis 7. April 2015 stattfinden und mit dem im Katalog benannten
Am 14. März 2015 erhielt er ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten
Der beklagte Münchner war der Meinung, dass er berechtigt gewesen sei, die Reise zu kündigen. Dies ergäbe sich bereits aus der
Das Amtsgericht München gab dem Reiseunternehmen Recht und entschied, dass der Münchner die Stornogebühren zahlen muss. Seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23887
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