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Amtsgericht München, Urteil vom 17.06.2016
133 C 952/16 -

Austausch des Kreuzfahrtschiffs stellt nicht zwingend Reisemangel dar

Vor Abreise mitgeteilter Austausch des Schiffs und neue Unterbringung in "Mini-Suite" stellen keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar

Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Rechtsstreits buchte bei der Klägerin, die als Reiseunternehmen Reisen anbietet, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im Katalog der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte vom 31. März bis 7. April 2015 stattfinden und mit dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Der Reisepreis betrug für eine "Glückskabine auf allen 3 Decks Haupt-/ Mittel oder Oberdeck" 899 Euro pro Person. Der Beklagte zahlte einen Zuschlag von 180 Euro pro Person für eine "2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck". Der Gesamtreisepreis betrug damit 2.158 Euro. Der Beklagte machte hierauf eine Anzahlung in Höhe von 431 Euro.

Beklagter kündigt nach Mitteilung über Austausch des Kreuzfahrtschiffs Reisevertrag und verlangt Erstattung der Anzahlung

Am 14. März 2015 erhielt er ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte am 18. März 2015 den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen stellte dem Münchner Stornokosten in Höhe von 809,25 Euro pro Person in Rechnung abzüglich der geleisteten Anzahlung. Die Kündigung des Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, da dem Beklagten keine geringwertigere Kabine als die Gebuchte angeboten worden sei. Die ihm zugewiesene "Mini-Suite" stelle sogar ein Upgrade dar. Eine besondere Lage der Kabine sei dem Beklagten nie zugesichert worden.

Beklagter hält Kündigung aufgrund der eingetretenen Umstände für gerechtfertigt

Der beklagte Münchner war der Meinung, dass er berechtigt gewesen sei, die Reise zu kündigen. Dies ergäbe sich bereits aus der Auswechslung des Kreuzfahrtschiffes. Dass die Reise auf dem im Katalog abgebildeten Schiff stattfinde, stelle eine zugesicherte Eigenschaft dar. Das Ersatzschiff sei zudem schlechter gewesen. Nunmehr stelle dass Oberdeck das Hauptdeck mit den dem Publikum dienenden Einrichtungen dar. Die ihm zugewiesene Kabine 318 läge direkt neben der Bar und entspräche nicht der obersten Kategorie im Oberdeck. Er sei aufgrund der Bezeichnungen der im Katalog abgebildeten Kabinen davon ausgegangen, dass im unteren Deck des im Katalog benannten Schiffes das Hauptdeck mit dem Hauptteil des Publikumsverkehrs läge. Der Katalog enthalte damit irreführende Angaben.

Austausch des Schiffs und Zuweisung neuer Kabine stellen keinen Mangel wegen erheblicher Beeinträchtigungen dar

Das Amtsgericht München gab dem Reiseunternehmen Recht und entschied, dass der Münchner die Stornogebühren zahlen muss. Seine Kündigung war nicht wirksam. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtige, so das Gericht. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen solchen Mangel dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffes vermochte das Gericht nicht erkennen. Die Unterbringung in einer 19 m²-großen "Mini-Suite" auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte "2-Bett Garantie-Kabine" auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen. Auch der Umstand, dass die zugewiesene Kabine neben der Bar lag, begründe keinen Mangel, so das Amtsgericht. Auch die Kabine auf dem ursprünglich gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art lägen erfahrungsgemäß die wesentlichen Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen. Dem Katalog könne nicht entnommen werden, dass sich auf dem Oberdeck kein Publikumsverkehr abspielen sollte. Die individuellen Vorstellungen des Beklagten vor Reisebuchung seien insoweit unbeachtlich, so die Richterin.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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