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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten ausreicht, wenn das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten überwacht wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte seinen Pkw am 19. September 2013 ordnungsgemäß am Straßenrand im Gemeindegebiet von Puchheim ab. An diesem Tag spielten die
Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Sie ist der Überzeugung, dass die Erzieher ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen, zitierte das Gericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Bei der Abwägung seien die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren sei - in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums - eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22841
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