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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterzog sich wiederholt bei der beklagten Fachkosmetikerin in deren Kosmetikstudio in München einer Permanent-Make-Up-Behandlung. Zu ersten Behandlungen kam es im Laufe des Jahres 2002. Hierbei wurde jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen. Im Jahr 2008 suchte die Klägerin die Beklagte erneut wegen des Permanent-Make-Up auf. Zu diesem Zeitpunkt war der untere Lidstrich verbreitert, die Klägerin wollte den Lidstrich unten verschmälern. Die Beklagte führte sodann Arbeiten zur Deckung des Lidstrichs mit einer Hauttonfarbe ("Vanille") durch, um den breiteren Lidstrich teilweise abzudecken und zu verschmälern. Am 3. September 2010 begehrte die Klägerin erneut die Korrektur des unteren Lidstrichs, die Beklagte deckte dabei einen Teil des Lidstrichs mit "Vanille" ab. Am 25. September 2010 führte die Beklagte weitere Arbeiten aus, dieses Mal mit "Ivory"; es erfolgte eine schmale Nachzeichnung des Lidstrichs mit einem "Graphit/Marmor"-Gemisch, da der verbliebene Lidstrich zu blass erschien.
Die Klägerin war der Meinung, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht habe. Bei den Behandlungen im Jahr 2010 sei ein weißgelber
Die Beklagte weigert sich zu zahlen. Sie war der Auffassung, dass die Behandlungen korrekt erbracht worden sind.
Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam ein
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag stets sichtbar sind. Das Gericht verwies allerdings darauf, dass es anhand der vorliegenden, insbesondere der dem Sachverständigengutachten beigefügten Fotos nicht die Ansicht der Klagepartei teile, dass die weiße Verfärbung und die Asymmetrie grob entstellend wirke.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23838
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